§ 12 HVTG Vergabeverfahren

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.

(2) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen

1. bei der Vergabe von Bauleistungen,

a) soweit dies nach Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19. Februar 2019 B2) in der im Land Hessen jeweils geltenden Fassung zulässig ist,

b) wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht; oder

c) wenn es sich um Bauleistungen für Wohnzwecke handelt und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht;

2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen,

a) soweit dies nach der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1) in der im Land Hessen jeweils geltenden Fassung zulässig ist,

b) wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet.

(3) Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen oder eine Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen kann erfolgen

1. bei der Vergabe von Bauleistungen,

a) soweit dies nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Abschnitt 1 zulässig ist oder

b) wenn der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschreitet; werden ausnahmsweise nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert nicht;

2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen,

a) soweit dies nach der Unterschwellenvergabeordnung zulässig ist,

b) wenn ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet oder

c) wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der geschätzte Auftragswert den Betrag von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht überschreitet.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 2 Buchst. b und c fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.

(5) Für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung.

(6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sekorentätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.