§ 7 HVTG Nachweise und Kontrollen

(1) Die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Sie haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in diese Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen der öffentlichen Auftraggeber sind ihnen diese Unterlagen elektronisch in Textform zur
Verfügung zu stellen. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach Satz 1 nutzen. Die Unterlagen dürfen höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags mit dem beauftragten Unternehmen aufbewahrt werden. Die beauftragten Unternehmen sowie alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach Satz 3 hinzuweisen.

(2) In den Vertragsbedingungen mit den beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, dass

1. die Verpflichtungen nach Abs. 1 einzuhalten sind und

2. mit allen Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich zu vereinbaren ist, dass diese die Verpflichtungen nach Abs. 1 einhalten.

(3) Bestehen Unstimmigkeiten in Bezug auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Erklärungen oder Unterlagen oder die nach § 5 Abs. 3 oder 4 vorgelegten Bescheinigungen oder Eigenerklärungen, kann der öffentliche Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Aufklärung ersuchen. Dies gilt auch für Auffälligkeiten während der Vertragsausführung.

(4) Bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium wird eine Stelle eingerichtet, die im Rahmen von öffentlichen Aufträgen nach § 1 Abs. 1 öffentliche Auftraggeber, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, soweit sich diese ergeben aus den Vorgaben

1. des Mindestlohngesetzes,

2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,

3. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder

4. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(5) In Fällen, in denen ein Verstoß gegen Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach diesem Gesetz in Betracht kommt, kann die Stelle nach Abs. 4 bei Bedarf den Kontakt zu den zuständigen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) koordinieren.